Konjunkturrat für die öffentliche Hand

Konjunkturrat für die öffentliche Hand
Konjunktur|rat für die öffentliche Hand,
 
nach § 18 Stabilitätsgesetz 1967 eingeführtes Gremium, das die zur Erreichung der konjunkturpolitischen Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie die Möglichkeiten zur Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte berät und den für die Entscheidung zuständigen Gremien Empfehlungen gibt. Dadurch soll die Konjunkturpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden koordiniert werden (kooperativer Föderalismus). Mitglieder: Bundeswirtschaftsminister (Vorsitz), Bundesfinanz-Minister, je ein Vertreter für jedes Bundesland, vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände; die Deutsche Bundesbank (beratend). Für den Bereich der öffentlichen Schulden hat sich ein »Konjunkturrat für Kreditfragen« gebildet, der sich mit dem vierteljährlichen Kreditbedarf und der geplanten Kreditaufnahme befasst und seit 1975 unter der Bezeichnung »Ausschuss für Kreditfragen der öffentlichen Hand« als selbstständiges Gremium handelt.

Universal-Lexikon. 2012.

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